Kinder machen „Lärm“ – dürfen sie das?

Kinder bringen Leben in unseren Alltag. Manchmal wird es den Nachbarn allerdings zu bunt, wenn Kinder laut lachen, schreien und toben. Was üblich und zumutbar ist, wurde in zahlreichen Gerichtsentscheidungen einzeln geklärt, denn eine gesetzliche Regelung hinsichtlich Kinderlärms gibt es ebenso wenig wie maximal zulässige Höchstwerte für das Geschrei der kleinen Wildfänge.

Die neuere Rechtsprechung hat prinzipiell zu Gunsten der Kinder entschieden. Dem Spielbedürfnis der Kinder haben die Gerichte durchwegs den Vorrang gegenüber dem Bedürfnis nach Ruhe der Erwachsenen eingeräumt.

Im Gegensatz zur Beurteilung einer Beeinträchtigung durch Lärm technischer Anlagen ist bei Lärm, der durch kindliches Spiel, sei es in Kinderbetreuungseinrichtungen, Wohnungen, auf Kinderspielplätzen, im Schulbereich oder auf der Straße verursacht wird, zu berücksichtigen, dass dieser eine unabdingbare Ausdrucksform und Begleiterscheinung kindlichen Verhaltens darstellt, die weder generell unterdrückt oder beschränkt werden kann bzw. soll.

Lärmeinwirkungen fallen unter den Begriff der Immissionen iSd § 364 Abs. 2 ABGB. Bei der Beurteilung des Maßes der Lärmbeeinträchtigung, welches hingenommen werden muss, sind die Grundsätze des § 364 Abs. 2 ABGB analog heranzuziehen. Demnach darf die Lärmeinwirkung das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreiten und die ortsübliche Benützung des Objekts (z.B. Wohnung) nicht wesentlich beeinträchtigen. Auch Einwirkungen, die eine Veränderung gegenüber dem Zustand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages darstellen, sind zu dulden, wenn sie dieses Maß nicht überschreiten.

Hinsichtlich der Frage, ob jemand in der ortsüblichen Benützung seiner Wohnung wesentlich beeinträchtigt wird, ist als Maßstab das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenützers anzulegen. Auf die besondere Empfindlichkeit einer Person ist nicht Bedacht zu nehmen (1 Ob 6/99k).

Beim Zusammenleben in einem Mehrfamilienhaus sind dadurch bedingte Unan-nehmlichkeiten grundsätzlich in Kauf zu nehmen (1 Ob 596/83). Das muss auch im Zusammenhang mit einer Neuvermietung von Teilen des Hauses durch den Bestandgeber gelten. Besonders im großstädtischen Siedlungsgebiet ist es als ortsüblich anzusehen, dass sich Kindergärten, Schulen und Hortbetriebe in Häuser einmieten, in denen sich auch andere Hausparteien befinden, bzw. sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu Häusern mit Wohnungen einmieten, weshalb Lärmimmissionen, die von solchen Stätten typischerweise ausgehen (Kinderlärm, Schulglocken, etc.), als ortsüblich anzusehen sind.

(aus dem Newsletter 5/2010 der Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark, http://www.kinderanwalt.at)

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