Statuten des Vereins GUK

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“Verein zur Förderung von Gemeinschaft, Unternehmenskultur und Kommunikation“
§ 1.
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.) Der Verein führt den Namen „GUK. Verein zur Förderung von Gemeinschaft, Unternehmenskultur und Kommunikation“.
2.) Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Steiermark.
3.) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2.
Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt

 die Förderung der Gemeinschaftsfähigkeit von Menschen
 die Stärkung der Konfliktfähigkeit von Menschen, Gemeinschaften und Organisationen, in der Schule, in der Wirtschaft, in der Politik, in der Nachbarschaft, zwischen Generationen, in der Gesellschaft allgemein
 die Unterstützung bei der Verbesserung der Organisationskultur in Unternehmen, Vereinen, öffentlichen Organisationen und anderen Einheiten
 die Verbesserung der Kommunikation zwischen Menschen und der Kommunikationsfähigkeiten von einzelnen Menschen durch Seminare, Schulungen, Bücher und Zeitschriften
 die Umsetzung von konkreten Projekten und die Intervention in Organisationen und Gemeinschaften durch Moderation / Mediation / Beratung
 Öffentlichkeitsarbeit zur Stärkung des Bewusstseins für Gemeinschaft, Konfliktfähigkeit und Kommunikation miteinander
 die Vernetzung von Personen und Organisationen, die in diesen Bereichen tätig sind
 Forschung und Erstellung von Studien zur Gewinnung von Wissen zur Stärkung von Gemeinschaften und zur Förderung der Konfliktfähigkeit

§ 3.
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1.) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2.) Als ideelle Mittel dienen:
a) Aufbau eines Netzwerkes von ExpertInnen
b) Bewusstseinsbildung für die Bedeutung von Gemeinschaft, von Kommunikation und Konfliktfähigkeit in der Öffentlichkeit
c) Bereitstellung eines Expertenpools, der konkrete Unterstützung anbietet
d) Herstellung eines Austausches zwischen ExpertInnen und Organisationen
e) Beratung für Menschen und Organisationen in Fragen der Gemeinschaft, der Kommunikation und der Konfliktfähigkeit
f) Mediation, Moderation
g) Herausgabe von periodisch und einmalig erscheinenden Publikationen
h) Erstellung von Handbüchern
i) Errichten einer Studiengruppe, die über neue Entwicklungen nachdenkt, neue Möglichkeiten findet und in weiterer Folge Vorschläge erarbeitet
j) Erstellen von Studien
k) Gründung eines Servicecenters, in welchem jegliche Form von Beratung in den Bereichen Gemeinschaft, Kommunikation und Konfliktfähigkeit zur Verfügung gestellt wird
l) Durchführung und Förderung von Lehrveranstaltungen, insbesondere Vorträge, Workshops, Trainings, Ausbildungen, Seminaren, Klausuren, Bildungstage und Symposien
m) Kontakte mit Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen im In- und Ausland
n) Diskussion, gesellige Zusammenkünfte
o) Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial.
p) Anstellung von Vereinsmitgliedern oder sonstigem Personal durch den Verein.
q) Veranstaltungen verschiedenster Art
r) sonstige Publikationen
s) Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung
3.) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus der Abhaltung von Lehrveranstaltungen, insbesondere Vorträge, Workshops, Trainings, Ausbildungen, Seminaren, Klausuren, Bildungstage und Symposien zu den Bereichen Gemeinschaft, Kommunikation und Konfliktfähigkeit
c) Allfällige Erträgnisse aus der Serviceagentur, der Mediation, der Moderation oder der Beratung
d) Erträgnisse aus Projekten
e) Erträgnisse aus den verschiedensten Publikationen
f) Erträgnisse aus Handbüchern
g) Finanzielle Abgeltung von Leistungen des Vereines, seiner Mitglieder und Bediensteten.
h) Erträgnisse aus Veranstaltungen
i) Spenden, Subventionen, Stiftungen, Sammlungen, Erbschaften, Vermächtnisse und sonstige freiwillige Zuwendungen, Förderungen jeglicher Art
j) Warenabgabe
k) Werbung jeglicher Art
l) Sponsoring
m) Zinserträge
n) Erträgnisse aus vereinseigenen Unternehmungen
o) Erträgnisse aus Beteiligungen an Gesellschaften und anderen Unternehmungen
p) Unterstützung von gleichinteressierten Gruppen
q) Erträgnisse aus einer Kantine oder Getränkeautomaten
r) Erträgnisse aus Vermietung
s) Erträgnisse aus sonstigen in § 3 Abs. 2 angeführten Aktivitäten

4. Der Verein kann zur Förderung des Vereinszweckes Gesellschaften gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen.

§ 4.
Arten der Mitgliedschaft
1.) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
2.) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlungen eines erhöhten Mitgliedsbetrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5.
Erwerb der Mitgliedschaft
1.) Ordentliche Mitglieder sind juristische sowie natürliche Personen.
2.) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3.) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
4.) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.
§ 6.
Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft von ordentlichen und fördernden Mitgliedern endet durch:
• Tod
• Bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit
• Austrittserklärung
• Streichung: Die Streichung erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag mehr als drei Monate trotz zweimaliger Mahnung im Verzug ist.
• Ausschluss: Der Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied gröblich gegen die Ziele des Vereins verstößt. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Vor dem Ausschluss kann entweder ein Vorstandsmitglied oder der Auszuschließende eine Mediation beim Vorstand beantragen. Der Auszuschließende ist daraufhin verpflichtet, dieser zumindest im Ausmaß von 1 1/2 Stunden beizuwohnen. Der Auszuschließende kann drei Mediatoren seines Vertrauens schriftlich bekanntgeben. Der Vorstand gibt ebenfalls drei Mediatioren seines Vertrauens bekannt. Sollte keine Übereinstimmung über die Auswahl des Mediators stattfinden, wird der Mediator aus den Vorschlägen mittels Los ermittelt. Der Verein übernimmt im Mediationsfall die Kosten der ersten Sitzung.
• Der Austritt kann nur zum 1. jeden Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich, per Telefax oder per Mail mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
• Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied gröblich gegen die Ziele des Vereines verstößt.
§ 7.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.) Die ordentlichen und auch die fördernden Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
2.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
3.) Die ordentlichen Mitglieder können jederzeit Einsichtnahme in die Rechnungslegung des Vereins bzw. in die Belegesammlung nehmen.

§ 8.
Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9.
Die Generalversammlung

1.) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
2.) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen drei Wochen statt.
3.) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich, per Telefax oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4.) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, per Telefax oder per E-Mail einzureichen.
5.) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6.) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7.) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig ist.
8.) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung der Kassier. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10.
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1.) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
2.) Beschlussfassung über den Voranschlag.
3.) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein.
4.) Entlastung des Vorstandes.
5.) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für fördernde Mitglieder.
6.) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
7.) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
8.) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
9.) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.
§ 11.
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, dem Schriftführer und dem Kassier.
2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Kassier schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6. Die vom Vorstand eventuell gewählten Fachbeiräte sind nur nach vorhergehenden Mehrheitsbeschluss und erfolgter Einladung zur Teilnahme an der Vorstandssitzung berechtigt. Das Stimmrecht steht ihnen im Vorstand nicht zu.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.
8. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der Kassier. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
9. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
10. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 12.
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:


1. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereines, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und gibt Stellungnahmen ab.
2. Er beschließt den Haushaltsplan und den Jahresabschluss, verwaltet das Vereinsvermögen und schließt für den Verein Verträge ab.
3. Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
4. Vorbereitung der Generalversammlung;
5. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
6. Verwaltung des Vereinsvermögens;
7. Aufnahme und Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
8. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
9. Der Vorstand kann zur Unterstützung verschiedene Fachbeiräte wählen.

§ 13.
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1.) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes (oder bei dessen Verhinderung der Unterschrift des Kassiers) sowie der Unterschrift des Schriftführers (oder bei dessen Verhinderung der Unterschrift des Obmannes) In Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) bedürfen schriftliche Ausfertigungen zu ihrer Gültigkeit die Unterschrift des Obmannes. Der Obmann und der Kassier haben die entsprechenden Buchhaltungsausdrucke (Belege, Auszug Bank, Auszug Handkasse, allenfalls Kopie Sparbuch) monatlich zusammenzuführen und an den gesamten Vorstand zu mailen. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.
2.) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.
3.) Bei Gefahr in Verzug, ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
4.) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
5.) Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
6.) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
7.) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes der Kassier, an die Stelle des Kassiers der Schriftführer und an die Stelle des Schriftführers der Obmann.

§ 14.
Die Rechnungsprüfer
1.) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2.) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3.) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs 3, 8, 9 und 10 sowie des § 13 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.

§ 15.
Das Schiedsgericht
1.) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
2.) Vor Anruf des Schiedsgerichtes kann ein Streitteil vorerst eine Mediation beim Vorstand beantragen. Der andere Streitteil ist daraufhin verpflichtet, dieser zumindest im Ausmaß von 1 1/2 Stunden beizuwohnen. Jedes Streitteil kann drei Mediatoren seines Vertrauens schriftlich bekanntgeben. Sollte keine Übereinstimmung über die Auswahl des Mediators stattfinden, wird der Mediator aus den Vorschlägen mittels Los ermittelt. Der Verein übernimmt im Mediationsfall die Kosten der ersten Sitzung.
3.) Das Schiedsgericht wiederum setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
4.) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16.
Gleichbehandlungsklausel
Alle in diesen Statuten ausgewiesenen Positionen können ohne Unterschied sowohl durch Frauen als auch durch Männer besetzt werden.

§ 17
Auflösung des Vereines

1.) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2.) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3.) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Eine andere Verwendung, insbesondere eine Aufteilung auf die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

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